Unsere Satzung

Satzung

des Vereins global solidarity 

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins global solidarity ist 
  • die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz
  • die Förderung der Umsetzung der UN-Menschenrechte weltweit
  • der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde
  • die Förderung von Kunst, Kultur und Sport im Rahmen der Völkerverständigung
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch
  • die Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit
  • die Durchführung von Projekten zum Klimaschutz
  • die Errichtung von Arbeitsgruppen, welche sich mit den Themen Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene befassen
  • Durchführung von öffentlichen Aktionen und Veranstaltungen in den Bereichen Kunst, Kultur und Sport
  • Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zu den UN-Menschenrechten
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland, die dieselben Ziele verfolgen
  1. Die Finanzierung von Projekten, Aktionen und Veranstaltungen erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Spenden von Einzelpersonen und Unternehmen als auch über Förderanträge auf Landes-, Bundes- und Europaebene.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „global solidarity“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Schwäbisch Hall.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

(3) Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.

(2) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

2. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

4. die Ausschließung eines Mitglieds,

5. die Auflösung des Vereins.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch digitale persönliche Einladungen unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem Kassenverwalter/der Kassenverwalterin sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Erste Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende, vertreten.

(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 10 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  1. Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 

  1. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten über jeweils geeignete Mittel bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in der Homepage bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

  1. Beim Austritt,Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Schwäbisch Hall, 2.2.2020

Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern: